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Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Biozid-Produkte beantragen

Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Verwendungen von Biozid-Produkten anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang vorher bei der zuständigen Stelle anerkennen lassen.

Es handelt sich hierbei um Lehrgänge zur Durchführung von Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten oder für bestimmte Verwendungen von Biozid-Produkten, die zum Beispiel

  • im Hygienebereich,
  • als Schädlingsbekämpfungsmittel oder
  • als Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen

verwendet werden.

Zur Anerkennung des Sachkundelehrgangs müssen Sie nachweisen, dass der Lehrgang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Sie über qualifiziertes Lehrpersonal verfügen.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Biozid-Produkte müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen an die Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung beziehungsweise der entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (derzeit in Arbeit).
  • Der Lehrgangsanbieter verfügt über fachlich qualifiziertes Lehrgangspersonal.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Biozid-Produkte beantragt haben, prüft die zuständige Behörde den Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid.

Fristen

keine

Unterlagen

Für die Beantragung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Angaben zur Lehrgangsleitung
  • Lehrgangskonzept
  • Schulungsunterlagen
  • Zeitablaufplan mit Stundenanzahl
  • Muster-Zertifikat
  • Muster-Anwesenheits-/Teilnehmerliste
  • Prüfungskonzept/Prüfungsordnung

Kosten

500 bis 2000 €

Sonstiges

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe zum Thema Biozide, die auch Anforderungen an das Lehrgangskonzept und die fachliche Qualifikation enthalten, befinden sich derzeit in Arbeit.

Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

  • 15c Absatz 3 Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
  • Anhang I, Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2

Zuständigkeit

Das für den Sitz des Lehrgangsanbieters örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Freigabevermerk

26.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

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